7/11.2 Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG

Autor: Sadtler

Unterschied

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG 7) und der vom BAG entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch sind wesensverschieden und haben unterschiedliche Voraussetzungen; die Ansprüche stehen nebeneinander. Gegenübergestellt hat der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG den Vorteil, dass er nicht erst nach einem erstinstanzlichen Urteil und unabhängig von dessen Ergebnis durchgesetzt werden kann; erst die Rechtskraft im Kündigungsschutzprozess beendet die Weiterbeschäftigung.8) Hierdurch werden die Auswirkungen einer Kündigung bis zum rechtskräftigen Urteil im Kündigungsschutzverfahren aufgehoben und dem Arbeitnehmer ein vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses eingeräumt.9) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch hingegen greift i.d.R. erst nach einem erstinstanzlichen obsiegenden Urteil, und er bringt keine Vergütungsansprüche mit sich, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet und die Kündigungsschutzklage schlussendlich rechtskräftig abgewiesen wird.

Voraussetzungen