7/11.3 Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Autor: Sadtler

Hintergrund

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Arbeitnehmer deswegen Kündigungsschutzklage erhoben, steht erst nach dem (rechtskräftigen) Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fest, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde oder nicht und ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daher weiter beschäftigen muss oder nicht. So lange kann der Arbeitnehmer i.d.R. nicht warten. Denn wenn die Kündigungsfrist vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens endet und der Arbeitnehmer seither nicht mehr arbeitet, droht der Verlust des Kontakts zum Arbeitsverhältnis und zu den Arbeitskollegen, und die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers wird gefährdet. Da der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG an strenge Voraussetzungen gebunden ist und u.a. voraussetzt, dass bei dem Arbeitgeber ein Betriebsrat gebildet ist, hat das BAG im Jahr 1985 einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch entwickelt, der (wesensverschieden) neben dem Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG steht.43)

7/11.3.1 Voraussetzungen

Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch ist gegeben,

1.