7/11.8 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden gem. § 78a Abs. 2 BetrVG

Autor: Sadtler

Ein besonderer "Weiterbeschäftigungsanspruch" kann im Ausbildungsverhältnis nach §§ 1, 26 BBiG im weiteren Sinne bestehen.109) Nach § 78a Abs. 2 BetrVG 110) gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das regulär abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende zum Beendigungszeitpunkt Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist und wenn er innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt hat (Gestaltungsrecht). Die Vorschrift gilt auch für nachgerückte Ersatzmitglieder111) und gibt einen für ein Jahr nachwirkenden Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeitbzw. eswird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Dies gilt nach § Abs. auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § Abs. (Ordnungsvorschrift) nicht nachgekommen ist.