8/9.4.2.4 Durchsicht der Ausbildungsnachweise

Autor: Lakies

Der Ausbildende hat den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BBiG) und abzuzeichnen. Denn gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung u.a., dass ein vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneter Ausbildungsnachweis (nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG) vorgelegt wird. Die Ausbildungsnachweise sollen stichpunktartig den sachlichen und zeitlichen Ablauf der Ausbildung wiedergeben. Die regelmäßige Durchsicht des Ausbildungsnachweises soll auch dazu dienen, die Ausbildenden über Lernfortschritte und etwaige Lerndefizite zu informieren, damit diese die Auszubildenden "effizient unterstützen" können.11)