Autor: Lakies |
Die Ausbildenden haben den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, auch wenn diese nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Da Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung u.a. ist, dass ein vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneter Ausbildungsnachweis (nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG) vorgelegt wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG), gehören zu den Ausbildungsmitteln, die von den Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, auch die Ausbildungsnachweise (Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme o.Ä.).
Eine Kostenbeteiligung ist unzulässig (siehe Teil 8/9.3.4.2). § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG umfasst allerdings nur den betrieblichen Teil der Ausbildung, so dass Ausbildungsmittel, die der Auszubildende für die Berufsschule benötigt (z.B. Fachbücher), nicht vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, es sei denn, diese dienen zugleich der innerbetrieblichen Ausbildung.2) Eine entsprechende Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln für die Berufsschule könnte auch in einem anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 BetrVG) geregelt sein.
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