8/9.4.2.3 Anhalten zum Berufsschulbesuch

Autor: Lakies

Die Ausbildenden haben die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Diese Verpflichtung folgt aus der Logik des dualen Ausbildungssystems, d.h. dem Zusammenwirken von schulischer und betrieblicher Ausbildung. Deshalb hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und zudem eine "Überwachungspflicht" hinsichtlich der Wahrnehmung des Berufsschulunterrichts.

Ein gesetzlicher Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch der Berufsschule durch den Ausbildenden besteht nicht.9) Ein solcher Anspruch könnte aber einzelvertraglich oder auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart werden.10) Hier gilt nichts anderes wie für Fahrtkosten, die den Auszubildenden für die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb entstehen können - auch diese haben die Auszubildenden, nicht die Ausbildenden zu tragen. Hinsichtlich des Besuchs der Berufsschule kommt hinzu, dass die Ausbildenden im Rahmen der "dualen Ausbildung" die Verantwortung für die betriebliche, nicht aber die schulische Ausbildung tragen.

9)

BAG, Urt. v. 11.01.1973 - 5 AZR 467/72, DB 1973, 831.

10)

Vgl. zu einer entsprechenden Tarifregelung im öffentlichen Dienst BAG, Urt. v. 22.12.2009 - , NZA 2010, .