8/9.4.2.6 Pflichten bei der Übertragung von Aufgaben

Autor: Lakies

Den Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs. 3 BBiG). Bei Minderjährigen sind die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach den §§ 22 - 31 JArbSchG zu beachten. Um eine dem Ausbildungszweck dienende Aufgabe geht es, wenn diese geeignet ist, den Ausbildungszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Die Grenze zwischen erlaubt und unerlaubt liegt dort, wo die berufsnotwendigen Fertigkeiten bereits hinreichend gegeben sind und der Einsatz bei bestimmten Verrichtungen dem Mangel entsprechender Arbeitnehmer abhelfen soll.15) Die gelegentliche Heranziehung von Auszubildenden im Handwerk zur Grundreinigung der Betriebsräume verstößt nicht gegen das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Verrichtungen, sie muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den berufsspezifischen Tätigkeiten stehen und darf nicht dem Zweck dienen, dem Inhaber eine Putzkraft einzusparen.16)

Hinweis

Werden dem Auszubildenden Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, kann dieser die Verrichtung verweigern, ohne dass der Ausbildende dies sanktionieren könnte. Auch handelt es sich um eine , die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ Abs. Nr. 3, Abs. ).