8/9.4.2.5 Charakterliche Förderung und Schutzpflichten

Autor: Lakies

"Erziehungspflicht"

Die Ausbildenden haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG). Das wird bisweilen auch als "Erziehungspflicht" bezeichnet und hieraus gefolgert, dass das Ausbildungsverhältnis auch ein "Erziehungsverhältnis" sei. Das wird einem modernen Verständnis von Berufsausbildung als einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme nicht gerecht. Jedenfalls ist die "Erziehungspflicht" auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Insbesondere ist der Ausbildende nicht berechtigt, den Auszubildenden zum Übertritt zu einem anderen Glauben, etwa zur Lehre der Zeugen Jehovas, zu bekehren.14)

14)

BVerwG, Urt. v. 09.11.1962 - VII C 84/59, NJW 1963, 1170.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.01.2022