8/9.4.2.8 Anrechnung der Freistellung

Autor: Lakies

Durch die Neuregelung des § 15 BBiG ist jetzt - anders als bisher - ausdrücklich auch die Anrechnung der Freistellungszeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit geregelt.

Geht es um die Teilnahme am Berufsschulunterricht15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG), wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Anrechnung bedeutet, dass sich die betriebliche Ausbildungszeit um die Zeiten der Anrechnung verringert. Der Umfang der Anrechnung bezieht sich auf sämtliche Zeiten, für die die Auszubildenden freizustellen sind, umfasst also auch notwendige Wegezeiten, weil diese notwendig zu der "Zeit der Teilnahme" gehören.

Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob der Unterricht oder die Schulveranstaltung außerhalb oder während der normalen Arbeitszeit stattfindet. Auch der Unterricht an einem arbeitsfreien Tag, z.B. Samstag, ist anzurechnen. Damit verringert sich die Ausbildungszeit im Betrieb innerhalb der Woche entsprechend.