8/9.4.3.2 Mindestausbildungsvergütung

Autor: Lakies

Sanktionsbewehrte Handlungspflicht

Mit dem durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2020 neu eingefügten § 17 Abs. 2 BBiG wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende gesetzlich festgeschrieben. Der ebenfalls neu eingefügte § 18 Abs. 3 BBiG regelt die für die Verhängung eines Bußgeldes erforderliche Handlungspflicht: Gilt für Ausbildende keine tarifvertragliche Vergütungsregelung nach § 3 Abs. 1 TVG, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens am letzten Arbeitstag des Monats die Mindestvergütung (nach § 17 Abs. 2 BBiG) zu zahlen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei einer Teilzeitberufsausbildung muss die Vergütungshöhe mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BBiG).