8/9.4.3.3 Berechnung und Fälligkeit der Vergütung

Autor: Lakies

Berechnung

Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach vollen Monaten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichende Regelungen zuungunsten Auszubildender sind unwirksam (§ 25 BBiG). Deshalb darf kein höherer Teiler als 1/30 vereinbart werden. Regelungen zugunsten Auszubildender sind dagegen zulässig. Die Vereinbarung eines kleineren Teilers als 1/30, z.B. 1/20, wäre zulässig.

Fälligkeit