8/9.4.3.4 Vergütungserhöhungen

Autor: Lakies

Jährliche Erhöhung

Die Ausbildungsvergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die Norm begründet eine Pflicht, die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung ansteigen zu lassen; auf das Lebensalter der Auszubildenden kommt es nicht an.1) Das Erfordernis der jährlichen Erhöhung bezieht sich auf Ausbildungsjahre, nicht auf Kalenderjahre. Die Ausbildungsvergütung muss also im zweiten Ausbildungsjahr gegenüber dem ersten ansteigen und dann noch mal im dritten Ausbildungsjahr. Die jährliche Steigerung ist eine Mindestvorgabe ("mindestens jährlich"). Zugunsten des Auszubildenden können auch kürzere Intervalle vorgesehen werden. Eine Abweichung zum Nachteil des Auszubildenden ist unzulässig. Ein vertraglicher Verzicht auf die jährliche Steigerung ist gem. § 25 BBiG unwirksam.

Bei Verlängerung der Ausbildungsdauer auf Antragim Einzelfall und nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung (siehe Teil 8/9.3.5.2) besteht kein Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung. Die höhere Ausbildungsvergütung für ein weiteres Ausbildungsjahr (etwa für ein viertes Ausbildungsjahr) ist nur für die Ausbildungsberufe vorgesehen, die von vornherein länger als drei Jahre dauern.2)