8/9.4.3.6 Ausgleich zusätzlicher Ausbildungszeit

Autor: Lakies

Zusätzliche Ausbildungszeit

Eine Beschäftigung, die über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgeht, ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG). § 17 Abs. 7 BBiG schafft keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Auszubildende solche zusätzliche Ausbildungszeit leisten muss, sondern regelt die Rechtsfolgen, wenn die "vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit" überschritten wird.

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG). Wird diese überschritten, so ist die darüber hinausgehende Zeit als zusätzliche Ausbildungszeit anzusehen. Abzustellen ist nicht auf die wöchentliche, sondern auf die regelmäßige "tägliche" Ausbildungszeit. Die Höchstarbeitszeiten für Minderjährige nach dem JArbSchG und für Volljährige nach dem ArbZG dürfen nicht überschritten werden.

Die Anordnung solcher zusätzlichen Ausbildungszeit hat die Ausnahme zu bleiben und ist nur zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um an dem Tag einen bestimmten Teil der Ausbildung zu Ende zu führen. Normale Arbeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, sind nicht erlaubt, zudem muss zwingend eine Ausbildungsperson zugegen sein.

Zusätzliche Vergütung oder Freizeitausgleich