8/9.4.3.1 Angemessene Ausbildungsvergütung

Autor: Lakies

§ 17 BBiG ist durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz1) zum 01.01.2020 neu geregelt worden. Neben dem bestehenden Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" wurde ein Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Bei Insolvenz des Ausbildenden haben die Auszubildenden gegen die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Insolvenzgeld165 SGB III).2)

Auszubildende haben wegen der Spezialregelung des § 17 BBiG und deshalb, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, der für "Arbeitnehmer" gilt. Das wird in § 22 Abs. 3 MiLoG ausdrücklich klargestellt. Anstelle des Anspruchs auf den allgemeinen Mindestlohn für Arbeitnehmer gilt für Auszubildende der Anspruch auf die Mindestausbildungsvergütung gem. § 17 Abs. 2 BBiG. Für die Mindestvergütung gibt es allerdings eine "Tariföffnungsklausel", die ein Unterschreiten der gesetzlich festgelegten Mindestvergütung erlaubt (siehe Teil 8/9.4.3.2).

§ 17 BBiG gilt auch für Ausbildungsverhältnisse im Handwerk. Entsprechende Regelungen gelten für Ausbildungen, die außerhalb des BBiG geregelt sind, wie z.B. für die Ausbildung in Krankenpflege-/Gesundheitspflegeberufen3) und in der Altenpflege.4)