8/9.4.3.5 Sachleistungen als Vergütung

Autor: Lakies

Die Ausbildungsvergütung besteht grundsätzlich in Geld. Sie kann aber auch teilweise als Sachleistung vereinbart werden (z.B. Gewährung von Mahlzeiten, Stellung einer Unterkunft), wie § 17 Abs. 6 BBiG klarstellt. Sachbezüge oder Sachleistungen sind alle Zuwendungen des Ausbildenden, die zwar eine geldwerte Leistung darstellen, aber nicht in Geld erbracht werden.

Die gewährten Sachleistungen sind - da sie an Stelle der Vergütung in Geld treten - auf die Ausbildungsvergütung anzurechnen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass Ausbildende und Auszubildende eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Die Anrechnungsbefugnis kann auch tarifvertraglich geregelt sein. Gegen den Willen des Auszubildenden und ohne (tarif-)vertragliche Vereinbarung darf der Ausbildende nicht einseitig anrechnen.

Ist eine teilweise Vergütung in Sachleistungen wirksam vereinbart, sind die Sachleistungen in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte durch die Sachbezugsverordnung (die Werte werden jährlich angepasst) anzurechnen. Die Anrechnungsbefugnis ist jedoch auf 75 % der Bruttovergütung begrenzt (§ 17 Abs. 6 BBiG). Mindestens 25 % der Ausbildungsvergütung müssen dem Auszubildenden also in jedem Fall in Geld ausgezahlt werden. Selbst wenn die Sachbezüge diesen Wert überschreiten würden, ist eine abweichende Anrechnungsregelung zu Lasten der Auszubildenden unzulässig (§ 25 BBiG).