Autor: Sitter |
Ebenfalls überraschend geriet Art.
Anspruchsberechtigt ist der Verletzte als natürliche Person. Zu ersetzen sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden.
Der Arbeitgeber kann Datenschutzrechte des Arbeitnehmers in vielfältiger Weise verletzen. Drei Fallgruppen kommen häufiger vor:
1. | Auskunftsanspruch nach Art. |
2. | Mitarbeiterfotos auf der Website nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht gelöscht;8) |
3. | unzulässige Observierung (siehe sogleich). |
Zwei neue Entwicklungen sind hierbei zu beachten:
1. | Abschreckende Wirkung |
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