Autor: Sitter |
Es gibt keine spezielle Regelung von Videoüberwachungen im Betrieb, weder in der
1. | Eine dauerhafte und anlasslose Videoüberwachung ist unzulässig. |
2. | Der Arbeitgeber kann ein Interesse an der Videoüberwachung nicht öffentlicher Räume haben, wenn funktionale Produktionsabläufe oder eine Zugangskontrolle zu Räumlichkeiten mit beschränkter Berechtigung überwacht werden sollen. |
3. | Hierbei sind grundsätzlich die Arbeitsbereiche von Beschäftigten soweit möglich auszublenden. Findet dort Publikums- und Kundenverkehr statt, kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung haben, z.B. zur Verhinderung von Kundendiebstählen. In jedem Fall von der Überwachung ausgeschlossen sind Umkleiden, Sanitär- und Aufenthaltsräume. |
4. | Eine vorbeugende Videoüberwachung zum Zwecke der Verhinderung von Diebstählen ist unzulässig; bei konkretem Verdacht kann sie als Ultima Ratio zulässig sein, wenn ihr Einsatz räumlich und zeitlich beschränkt wird. |
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