Autor: Sitter |
§ 79a BetrVG verpflichtet seit seiner Einführung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 auch den Betriebsrat auf die Einhaltung des Datenschutzes, stellt aber in Satz 2 klar, dass "soweit" der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, nur der Arbeitgeber Verantwortlicher i.S.d. Art.
Diese Klarstellung ist wichtig zur Beantwortung der Frage, ob auch den Betriebsrat etwa die Pflicht trifft, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, Auskunftsansprüche zu beantworten oder Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde zu melden.
Die bisher ständige Rechtsprechung des BAG23) hat den Betriebsrat bereits vor Inkrafttreten der
Nach Inkrafttreten der
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