§§ 133, 157 BGB, § 1 Abs. 2 VOB/B

Zu §§ 133, 157 BGB, § 1 Abs. 2 VOB/BWas geht bei Widersprüchen vor? Baubeschreibung - Ansichtszeichnung - Bemusterung

1. OLG Bremen, Urt. v. 16.03.2012 - 2 U 94/09 IBR 2012, 249 2. OLG Bremen, Urt. v. 30.12.2010 - 1 U 51/08 Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschl. v. 12.04.2012 - VII ZR 28/11 zurückgewiesen IBR 2012, 314

I. Die Urteile nehmen Stellung zu der Frage,

welche Teile der Leistungsbeschreibung im Fall des Widerspruchs vorrangige Geltung haben.

II. Die Urteile haben folgende Leitsätze:

Zu 1. OLG Bremen, Urt. v. 16.03.2012

"1. Eine von den Parteien vereinbarte und vorgenommene Bemusterung verdrängt die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, wenn die Bemusterung die geschuldete Werksbeschaffenheit endgültig festlegt.

2. Das gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis ohne Weiteres erkennen konnte."

Zu 2. OLG Bremen, Urt. v. 30.12.2010

"Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der Baubeschreibung und den Ansichtszeichnungen kommt der Baubeschreibung kein Vorrang gegenüber den Plänen zu, weil alle Bestandteile der Leistungsbeschreibung als gleichrangig anzusehen sind. Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist vielmehr die konkretere Darstellung maßgeblich."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.