§§ 138 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 6 VOB/B

BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 68/10 IBR 2013, 330

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein achtfach überhöhter Nachtragspreis für zusätzliche Leistungen sittenwidrig ist und ob ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben nicht nur von der auffälligen Höhe des Einheitspreises (hier das Achtfache), sondern auch von den Auswirkungen der Überhöhung abhängt, ob die Preisbildung nämlich nur dann wucherähnlich ist, wenn sie sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich mit der Gesamtsumme auf einen sittlich nicht hinnehmbaren Betrag zielt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Steht die nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B zu bestimmende Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zu diesen Leistungen, kann die der Preisbildung zu Grunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.