§§ 305b, 307 BGB

Doppelte Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

OLG Brandenburg, Urt. v. 26.07.2018 - 12 U 11/17 IBR 2019, 119

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine sogenannte "doppelte Schriftformklausel" in vorformulierten Vertragsbedingungen wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Durch eine in einem vorformulierten Bauvertrag enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel wird eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabrede nicht ausgeschlossen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Es kann dahinstehen, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte doppelte Schriftformklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist, weil sie den wegen § 305b BGB unzutreffenden Eindruck erweckt, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich, und deshalb geeignet ist, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten (vgl. OLG Rostock, IMR 2009, 306). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine solche Klausel wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB wirkungslos. Sinn und Zweck des § 305b BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können, gebieten den Vorrang der Individualvereinbarung auch bei einer doppelten Schriftformklausel.

IV. Anmerkung: