§§ 633, 634a Abs. 1 und 3, 638 Abs. 2, 199 Abs. 1 und 3 BGB

Zu §§ 633, 634a Abs. 1 und 3, 638 Abs. 2, 199 Abs. 1 und 3 BGBVerlängerte Gewährleistungsfrist bei arglistigem Verschweigen von Mängeln

OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.03.2015 - 1 U 84/13 IBR 2017, 135 = Baurechtsreport 2017, 5

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen ein arglistiges Verschweigen i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB mit einer verlängerten Verjährungsfrist vorliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn ihm bewusst ist, dass dieser für den Auftraggeber von Erheblichkeit ist und er ihn trotzdem nicht offenbart.

2. Einem Auftragnehmer ist nur die Arglist der Mitarbeiter zuzurechnen, derer er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er einen Bauleiter mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut hat und er sich dessen Angaben ungeprüft zu Eigen macht. (Leitsätze des Gerichts)

3. Eine Gewährleistungsfrist verlängerndes �arglistiges Verhalten‘ des Bauleiters ist nicht nur dann anzunehmen, wenn dem Bauleiter bei der Abnahme schwerwiegende Mängel �bekannt‘ waren und von ihm nicht offenbart wurden, sondern auch dann, wenn er �vor offenkundigen Mängeln die Augen verschlossen hat und damit die Mangelhaftigkeit des Werks billigend in Kauf genommen hat‘". (Leitsatz Baurechtsreport)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: