§ 648 BGB; § 2, 8 VOB/B

Angeordnete "Nullpositionen" sind Teilkündigung und keine Leistungsänderung

OLG München, Urt. v. 02.04.2019 - 28 U 413/19 BauIBR 2019, 307

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Positionen, die der Auftraggeber nicht ausgeführt haben, möchte eine Leistungsänderung oder eine Teilkündigung darstellen.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Lässt der Auftraggeber einzelne Positionen nach Auftragserteilung nicht vom Auftragnehmer ausführen, liegt eine Teilkündigung und keine Leistungsänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B vor, sodass dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB zusteht.

II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

§ 2 VOB/B will einen interessengerechten Ausgleich für Mengenänderungen herbeiführen, wenn sich die anfängliche Schätzung als unzutreffend erweist und hierdurch unmittelbar die Geschäftsgrundlage der Preiskalkulation betroffen ist; der Preis ist sodann unter Abwägung der widerstreitenden Interessen anzupassen. Wenn der Auftraggeber auf bestimmte Positionen verzichtet, liegt gerade keine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß den Wertungen des § 2 VOB/B vor, da der Verzicht nicht mit der Ungenauigkeit einer Prognose vergleichbar ist.

IV. Anmerkung: