Welche Baumaßnahmen fallen unter das BauFordSiG?

Neubau, Umbau, Ausbau

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Mit Urteil vom 13.10.1987 (NJW 1988, 263) entschied der BGH, dass unter den Kosten "eines Baues" i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB sowohl Kosten eines Neubaus i.S.v. § 2 Abs. 2 GSB als auch eines von § 2 Abs. 2 GSB nicht erfassten Umbaus oder Ausbaus schon errichteter Gebäude zu verstehen sind (§§ 2, 3 GSB wurden durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene FoSiG aufgehoben).

§ 1 GSB bezieht sich auf jede Art von Bau

Der BGH begründete diese Auffassung mit dem Wortlaut der §§ 1-4 GSB, aus dem sich ergebe, dass das Gesetz auch insoweit Anwendung finden soll. § 1 GSB spricht von der Herstellung eines "Baues", ohne den Begriff näher einzugrenzen. Vorschriften für "Neubauten" enthalten nur die §§ 2, 4 GSB. In § 2 Abs. 2 GSB ist der "Neubau"-Begriff besonders definiert. § 3 GSB erstreckt die Verpflichtung des § 2 zur Führung eines Baubuchs ausdrücklich auch auf Umbauten. § 1 GSB bezieht sich deshalb auf "jede Art von Bau". Unter den Kosten eines "Baues" i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB sind daher sowohl die Kosten eines Neubaus i.S.v. § 2 Abs. 2 GSB als auch eines von § 2 Abs. 2 GSB nicht erfassten Umbaus oder Ausbaus schon errichteter Gebäude zu verstehen.

Nicht: Arbeiten am Grundstück

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