Zu § 157 BGB; DIN 4109 Schallschutz; Zur DIN 4109 als Regel der Technik

BGH, Urt. v. 04.06.2009 - VII ZR 54/07; BauR 2009, 1288 = Baurechts-Report 2009, 25 = IBR 2009, 447-449

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welcher Schallschutz für die Errichtung neuer Eigentumswohnungen geschuldet ist und inwieweit die Qualität des Schallschutzes von dem jeweiligen Komfortstandard der zu verkaufenden Eigentumswohnung abhängt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

a)

Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte i.d.R. keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).

b)