Zu § 307 Abs. 1 BGB

Zu § 307 Abs. 1 BGBSicherungsabrede über Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 10 % unwirksam

BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 179/10 IBR 2011, 409 = BauR 2011, 1324 = NJW 2011, 2195

I. Das Urteil nimmt Stellung

zu der Frage, ob eine in den AGB eines Auftraggebers geregelte Kombination aus einer Vertragserfüllungssicherheit i.H.v. 5 % die Gewährleistungsansprüche mit einschließt und eine zusätzlichen Gewährleistungssicherheit i.H.v. 5 % wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanz (OLG Stuttgart) hat noch entschieden, dass in AGB eines Auftraggebers getroffene Abreden, die zu einer Kumulierung der Sicherheiten von maximal 10 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme für eine Gewährleistungssicherheit führen, wirksam sind, da dies den Auftragnehmer im Hinblick auf den vereinbarten Sicherungszweck, der nicht nur Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, sondern auch Überzahlungen und Schadenersatzansprüche umfasse, nicht unangemessen benachteilige.