Zu § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB; § 286 ZPO Abrechnung von Stundenhonorar und Unwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung

BGH, Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07 BauR 2009, 1162 = IBR 2009, 336, 337

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu, wie Werkunternehmer bei Stundenlohnverträgen die Erbringung der Vertragsleistung schlüssig darlegen und wie Besteller bei Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Unternehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung Gegenansprüche durchsetzen können.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.

2.

Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196).

3.

Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.

4.