Zu § 633 Abs. 1 BGB n.F. und a.F.

Zu § 633 Abs. 1 BGB n.F. und a.F.Zur Geltendmachung der Umsatzsteuer beim Schadenersatz- bzw. Vorschussanspruch

OLG München, Urt. v. 09.06.2011 - 9 U 502/11 IBR 2011, 511

I. Das Urteil nimmt Stellung

zu der Frage, wie ein Besteller bei einer Schadenersatzforderung die Umsatzsteuer einer Klage geltend machen muss, wenn er bislang eine Mängelbeseitigung noch nicht durchgeführt hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Vermögensschaden des Auftraggebers, der noch keine Mängelbeseitigung durchgeführt hat, bemisst sich zunächst nach den zur Nachbesserung erforderlichen Nettokosten ohne Berücksichtigung einer etwaigen, später zu zahlenden Umsatzsteuer.

2. Das der Schadensbemessung zugrunde liegende Verbot der Überkompensation gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Schadensersatzrechts auch für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bzw. des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: