Zu §§ 768, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 17 Abs. 3, 4 VOB/B

Zu §§ 768, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 17 Abs. 3, 4 VOB/BZur Wirksamkeit einer VOB/B-Sicherungsvereinbarung bei Verzicht auf Einreden gem. § 768 BGB

BGH, Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 207/09 IBR 2011, 580

I. Das Urteil nimmt Stellung

zu der Frage, ob eine Sicherungsvereinbarung, mit der auf die Einrede aus § 768 BGB verzichtet wird, wirksam ist, wenn dem Auftragnehmer im Übrigen das Wahlrecht gem. § 17 Abs. 3 VOB/B zusteht, anstelle der Bürgschaft den Sicherungseinbehalt auch zu hinterlegen oder auf ein Sperrkonto einzubezahlen.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine in einem VOB/B-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung, eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gem. § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: