Art. 2-8 Bauproduktenrichtlinie

Art. 2-7 Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Zusätzliche Anforderungen Deutschlands an europäisch harmonisierte Bauprodukte europarechtswidrig

EuGH, Urt. v. 16.10.2014 - Rs. C-100/13IBR 2014, 672 = Baurecht 2014, ….

Zu Art. 267 AEUV Recht des EuGH zur verbindlichen Auslegung harmonisierter Normen für alle EU-Staaten

EuGH, Urt. v. 27.10.2016 - Rs. C-613/14IBR 2016, 697

I. Die Urteile nehmen Stellung zu der Frage,

1. ob zusätzliche Anforderungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an europäisch harmonisierte Bauprodukte zulässig sind

und

2. wer berechtigt ist, harmonisierte Normen zur Bauproduktrichtlinie (bzw. seit 2013: Bauproduktverordnung) auszulegen.

II. Die Urteile haben folgende Leitsätze:

Zu I.

Die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über sog. Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über ein CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedsstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstößt gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs.

Zu II.

1. Harmonisierte Normen nach der Bauproduktrichtlinie (2013: Bauproduktverordnung) sind Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung eines Rechtsakts der Union.

2. Der EuGH ist gem. Art. 267a AEUV zur Auslegung harmonisierter Normen berufen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung in der EU sicherzustellen.

3. Das EU-Bauproduktrecht dient dazu, Handelshemmnisse zu beseitigen, nicht dazu, das zivile Baukaufrecht zu harmonisieren.