Art.
EuGH, Urt. v. 16.10.2014 -
Zu Art.
EuGH, Urt. v. 27.10.2016 -
I. Die Urteile nehmen Stellung zu der Frage,
1. ob zusätzliche Anforderungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an europäisch harmonisierte Bauprodukte zulässig sind und |
2. wer berechtigt ist, harmonisierte Normen zur Bauproduktrichtlinie (bzw. seit 2013: Bauproduktverordnung) auszulegen. |
II. Die Urteile haben folgende Leitsätze:
Zu I.
Die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über sog. Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über ein CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedsstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstößt gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs.
Zu II.
1. Harmonisierte Normen nach der Bauproduktrichtlinie (2013: Bauproduktverordnung) sind Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung eines Rechtsakts der Union. |
2. Der EuGH ist gem. Art. |
3. Das EU-Bauproduktrecht dient dazu, Handelshemmnisse zu beseitigen, nicht dazu, das zivile Baukaufrecht zu harmonisieren. |
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