§§ 133, 157, 242 BGB

Zu §§ 133, 157, 242 BGB; § 1 Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 5, Abs. 6, § 13 Abs. 1, Abs. 3 VOB/BAnerkannte Regeln der Technik - Risiko einer Änderung

BGH, Urt. v. 14.11.2017 - VII ZR 65/14 IBR 2018, 67

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wer das Risiko trägt, wenn sich eine anerkannte Regel der Technik zwischen Abschluss des Bauvertrags und Abnahme der Bauleistung ändert.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

2a. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

2b. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen.