§§ 648, 885 Abs. 1 Satz 2 BGB

Bauhandwerkersicherungshypothek - Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

1. OLG Koblenz, Urt. v. 13.05.2013 - 12 U 1237/12IBR 2013, 414OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2013 - 21 U 123/12IBR 2013, 415

I. Die Urteile nehmen Stellung zu der Frage,

ob ein vom Auftragnehmer gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch zulässig ist, wenn er nach Fälligkeit seiner Werklohnforderung zu lange wartet.

II. Die Urteile haben folgende Leitsätze:

1. OLG Koblenz:

"Ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, der erst 3,5 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung geltend gemacht wird, ist nicht mehr eilbedürftig."

2. OLG Düsseldorf:

"1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Unter dem Verfügungsgrund ist die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Anspruchs zu verstehen, der kurzfristig im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden soll.