§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 11 VOB/B

Begrenzung der Vertragsstrafe für Zwischentermine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf anteiligen Auftragswert

BGH, Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 133/11 IBR 2013, 69

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

was bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Zwischentermine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: