§ 1 BauforderungssicherungsG; § 823 Abs. 2 BGB; § 129 InsO; § 266a Abs. 1 StGB

Möglichkeit der Insolvenzanfechtung lässt Anspruch aus Bauforderungssicherungsgesetz leerlaufen

BGH, Beschl. v. 26.04.2013 - IX ZR 220/11 IBR 2013, 471

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob dann, wenn Baugeld zweckwidrig verwendet wird, ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers entfällt, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.

2. Ein Baugeldgläubiger hat in der Insolvenz des Baugeldempfängers kein Vorrecht."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: