§§ 212, 195, 199 BGB

Neubeginn der Verjährung, wenn Anerkenntnis vor Verjährungsbeginn?

BGH, Beschl. v. 08.01.2013 - VIII ZR 344/12 IBR 2013, 436

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob gem. § 212 BGB ein Neubeginn der Verjährung eintritt, wenn der Schuldner vor dem eigentlichen Verjährungsbeginn der Forderung ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgibt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ein vor dem Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis lässt nicht gemäß § 212 BGB am nachfolgenden Tag die maßgebliche Verjährungsfrist neu laufen, wenn die Verjährung bei Abgabe des Anerkenntnisses noch gar nicht in Gang gesetzt war."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Dem Beschluss des BGH lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Schuldner einen Zahlungsbetrag am 21.09.2007 in der später durch Klage geltend gemachten Höhe anerkannt hat, wobei die diesem Anerkenntnis zugrundeliegende Zahlungsforderung erst zum 31.12.2007 zu verjähren begann, so dass bei dem vom Gläubiger am 15.11.2010 beantragten Mahnbescheid die Frage zu beantworten war, ob zu diesem Zeitpunkt die Verjährung durch das Anerkenntnis am 31.09.2007 schon eingetreten war oder eben diesbezüglich auf alle Fälle die allgemeine Verjährung gilt, d.h. Beginn der Verjährung zum 31.12.2007 und Eintritt der Verjährung zum 31.12.2010.

2.