Autor: Rinklin |
Nach § 112a Abs. 1 StPO kann die U-Haft auch angeordnet werden, wenn der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.
Die Vorschrift des § 112a Abs. 1 StPO ist als vorbeugende Maßnahme im Sinne einer Sicherungshaft zu verstehen und soll Schutz vor schweren Straftaten ermöglichen.129) Zwar hat die Vorschrift damit auch einen präventiv-polizeilichen Charakter, trotzdem ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar.130) In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Art.
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