2.2 Einzusetzendes Einkommen

Autoren: Nickel/Godendorff

Einkommensbegriff

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Dabei ist nur das aktuelle (OLG Stuttgart, FuR 2012, 334; Zimmermann, FPR 2009, 388) Einkommen des Beteiligten selbst, nicht das Familieneinkommen maßgebend (Ehegatten: OLG Köln, FamRZ 2003, 1394; eheähnliche Gemeinschaft: OLG Rostock, FamRZ 2008, 2291; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 43; Bedarfsgemeinschaften nach SGB II : OLG Dresden, FamRZ 2008, 2287). Kindergeld gehört dabei zum Einkommen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH, FamRZ 2017, 633). Gleiches gilt für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (OLG Bamberg, FamRZ 2021, 1394). Bei der Bestimmung des Freibetrags nach § 115 ZPO dürfte § 6c BKGG, wonach Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden, zu berücksichtigen sein. Der den Pflegeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist ebenfalls Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, FamRZ 2021, 443).

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