OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2011
9 WF 47/11
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 96/10

Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 9 WF 47/11

DRsp Nr. 2011/21405

Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann u.U. auch dann versagt werden, wenn dem Antragsteller fiktiv erzielbare Einkünfte zuzurechnen sind.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Antragsgegner am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt und daher seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt hat; angesichts erzielbarer Einkünfte ist zudem davon auszugehen, dass ihm keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren wäre.

Einkünfte, die der um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller schuldhaft nicht erzielt, obgleich dies ihm zuzumuten wäre, sind ihm fiktiv zuzurechnen. Anderenfalls könnte sich die Allgemeinheit nicht gegen arbeitsscheue Antragsteller wehren (OLG Köln, FamRZ 2007, 1338, 1339). Dies gilt für Arbeits-(Erwerbs)einkünfte (BVerfG, NJW-RR 2005, 1725, 1726 ; BGH, FamRZ 2009, 1994; OLG Köln, FamRZ 2007, 1338, 1339; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1912, 1913 ; AG Brühl, AGS 2006, 510; Haferanke, FPR 2009, 386, 389; Rust, FamRB 2005, 27, 30 Fn. 9; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 892 ; ähnlich für Rechtsmissbrauch: OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1120 und FamRZ 2004, 664) jeder Art.