Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Antragsgegner am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt und daher seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt hat; angesichts erzielbarer Einkünfte ist zudem davon auszugehen, dass ihm keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren wäre.
Einkünfte, die der um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller schuldhaft nicht erzielt, obgleich dies ihm zuzumuten wäre, sind ihm fiktiv zuzurechnen. Anderenfalls könnte sich die Allgemeinheit nicht gegen arbeitsscheue Antragsteller wehren (OLG Köln, FamRZ 2007, 1338, 1339). Dies gilt für Arbeits-(Erwerbs)einkünfte (BVerfG, NJW-RR 2005,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|