Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 8.7.2008 - Az:
Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter für L. M., geboren am ....5.2007, seit dem 4.7.2007 ruht.
Für L. M. wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht bestellt: das Jugendamt des Landkreises ....
Der Beschwerdewert wird auf 3000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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