OLG Thüringen - Beschluss vom 15.11.2004
1 UF 447/02
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1603 Abs. 1, 2 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612a ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Suhl, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 501/01

Leistungsfähigkeit des Kindesvaters - gesteigerte Erwerbsobliegenheit; Familienunterhalt; Unterhaltsanspruch gegen Ehefrau

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 1 UF 447/02

DRsp Nr. 2005/4350

Leistungsfähigkeit des Kindesvaters - gesteigerte Erwerbsobliegenheit; Familienunterhalt; Unterhaltsanspruch gegen Ehefrau

»Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters im Rahmen der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt ist sein Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1982, 590, 591; FamRZ 2002, 742).«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1603 Abs. 1, 2 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612a ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Der am 11.09.1990 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des Beklagten. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 05.10.1995, Az: 2 H 52/95, schuldet der Beklagte dem Kläger vom 11.09.1996 bis 10.09.2002 monatlich 317,00 DM und für den Zeitraum vom 11.09.2002 bis 10.09. 2008 monatlich 376,00 DM Kindesunterhalt.

Der Kläger hat im vorliegendem Verfahren den Beklagten in Abänderung des Beschlusses vom 05.10.1995 ab dem 01.09.2002 auf 100% des jeweiligen Regelbetrages in Anspruch genommen.