Der am 11.09.1990 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des Beklagten. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 05.10.1995, Az: 2 H 52/95, schuldet der Beklagte dem Kläger vom 11.09.1996 bis 10.09.2002 monatlich 317,00 DM und für den Zeitraum vom 11.09.2002 bis 10.09. 2008 monatlich 376,00 DM Kindesunterhalt.
Der Kläger hat im vorliegendem Verfahren den Beklagten in Abänderung des Beschlusses vom 05.10.1995 ab dem 01.09.2002 auf 100% des jeweiligen Regelbetrages in Anspruch genommen.
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