I.
Durch Urteil vom 20. April 2004 (Bl. 27 - 29 d. A.) hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich, unter Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 18,07 EUR monatlich von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) auf das ebenfalls dort unterhaltene Konto der Ehefrau übertragen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 50/51 UA-VA), die meint, der unverfallbare Anspruch des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung bei der D. Lebensversicherung AG (Bl. 64/65 UA-VA) sei entgegen dem angefochtenen Urteil in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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