AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 17 FH 190/01
Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909 BGB; kein Erwerb von Todes wegen, wenn einem mdj. Kind anlässlich des Todes eines Elternteils die Leistung aus einer Lebensversicherung zufällt
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 14 WF 227/01
DRsp Nr. 2002/11022
Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909BGB; kein Erwerb von Todes wegen, wenn einem mdj. Kind anlässlich des Todes eines Elternteils die Leistung aus einer Lebensversicherung zufällt
»1. Umstritten ist nach wie vor, ob das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht nach § 1909BGB zuständig ist (mit ausführlichen Nachweisen). Da das vorliegende Verfahren gleichzeitig die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach § 36ZPO erfordert, kann die Frage der Zuständigkeit letztlich offen bleiben.2. Fällt einem mdj. Kind anlässlich des Todes eines Elternteils die Leistung aus einer Lebensversicherung zu, ist dies kein Erwerb von Todes wegen mit der Folge, dass für eine Ergänzungspflegschaft die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.«