Verteilung der Masseerlöse

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Anordnungsverfahren

Gerichtliche Anordnung

Die Nachtragsverteilung bedarf der Anordnung durch das Insolvenzgericht. Eine entsprechende Beschlussfassung der Gläubigerversammlung reicht nicht aus. In dem Anordnungsbeschluss ist der Vermögenswert genau zu bezeichnen, auf den sich die Nachtragsverteilung bezieht. Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein (BGH v. 12.02.2015 – IX ZR 186/13).

Beauftragung des Insolvenzverwalters

Außerdem ist der Insolvenzverwalter zu benennen, der mit der Vornahme der Nachtragsverteilung beauftragt wird und auf den damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des bezeichneten Vermögenswerts übergeht. Dies ist regelmäßig dieselbe Person, die bereits während des eröffneten Verfahrens als Insolvenzverwalter bestellt war.

Prüfung durch das Gericht

Die Anordnung der Nachtragsverteilung setzt voraus, dass sich das Insolvenzgericht von dem Vorliegen eines der in § 203 InsO genannten Tatbestände überzeugt hat. Stützt etwa der frühere Insolvenzverwalter seine Anregung, eine Nachtragsverteilung anzuordnen, darauf, dass Massegegenstände nachträglich ermittelt werden konnten, so hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um einen Massegegenstand handelt. Es kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO; BGH v. 20.06.2013 – IX ZB 10/13). Abweichend von dem ansonsten geltenden Grundsatz, dass Streitigkeiten über die Zugehörigkeit des Vermögenswerts zur Insolvenzmasse durch das Prozessgericht zu klären sind, ist hier das Insolvenzgericht zur Klärung der Massezugehörigkeit berufen. Anders verhält es sich hingegen, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits – etwa auf der Grundlage einer Anfechtungsklage (BGH, BGHZ 83, 102, 103) – zur Masse gezogen werden können. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtragsverteilung abschließend über die dem Prozessgericht vorbehaltene Prüfung der Begründetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens häufig an der Entscheidung über die Nachtragsverteilung gar nicht beteiligt ist. Vielmehr kann das Gericht in einer solchen Lage eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts schlüssig ist (BGH v. 11.02.2010 – IX ZB 105/09).

Mitwirkungspflicht des Schuldners

Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachtragsverteilung kann das Vollstreckungsgericht auch den Schuldner zur Auskunft und Mitwirkung auffordern. Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (BGH v. 25.02.2016 – IX ZB 74/15).

Rechtsmittel

Der Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ist dem Verwalter und dem Schuldner, und, wenn ein Gläubiger die Nachtragsverteilung beantragt hat, diesem zuzustellen. Gegen die Ablehnung der Nachtragsverteilung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, § 204 Abs. 1 InsO. Wer die Anordnung der Nachtragsverteilung nur "angeregt" hat, ist nicht beschwerdeberechtigt (BGH v. 18.12.2014 – IX ZB 50/13). Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung kann sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde wenden (§ 204 Abs. 2 InsO). Diese kann der Schuldner u.a. damit begründen, dass zwischenzeitlich kein Eröffnungsgrund mehr besteht, womit er in einem eröffneten Verfahren die Einstellung nach § 212 InsO beantragen könnte (BGH v. 15.07.2010 – IX ZB 229/07).