Autor: Dorell |
Die automatische Anerkennung der Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Vollstreckungswirkung einer solchen Entscheidung. Soweit z.B. die ausländische Eröffnungsentscheidung entsprechend § 148 Abs. 2 InsO einen Vollstreckungstitel darstellt, mittels der der Insolvenzverwalter die zwangsweise Herausgabe von Gegenständen zur Insolvenzmasse betreiben kann, ist eine solche Vollstreckungsmaßnahme in Deutschland erst dann möglich, wenn dieser Titel durch ein deutsches Gericht für vollstreckbar erklärt wird. Siehe für den Fall der Vollstreckung einer deutschen Entscheidung im Ausland Teil 13/4.
Im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 ist eine Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich. Art.
Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000 verweist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die Art.
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