Verteilung der Masseerlöse

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Voraussetzungen

Rechtliche Einordnung

Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort. Sie ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten (BGH v. 25.02.2016 – IX ZB 74/15).

Anordnungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist das Vorliegen einer der in § 203 Abs. 1 InsO genannten Tatbestände. Danach kommt eine Nachtragsverteilung dann in Betracht, wenn

nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Anteile frei werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO),

gezahlte Beträge zur Masse zurückfließen (§ 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder

Massegegenstände nachträglich ermittelt werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Nachtragsverteilung bei Verfahrenseinstellung

Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, kann eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn es sich um eine Einstellung nach § 207 InsO wegen Massearmut handelt (BGH v. 10.10.2013 – IX ZB 40/13; bestätigt: BGH v. 16.01.2014 – IX ZB 122/12; siehe auch Teil 8/5.3). Ebenso kann eine Nachtragsverteilung entgegen des Wortlauts des § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO bei einer Einstellung aufgrund Masseunzulänglichkeit nicht nur bei nachträglicher Feststellung von Massegegenständen angeordnet werden. Vielmehr kommen alle Anordnungstatbestände des § 203 Abs. 1 InsO in Betracht (BAG v. 08.05.2014 – 6 AZR 246/12).

Nachtragsverteilung bei Planverfahren

Wird das Insolvenzverfahren im Rahmen eines Planverfahrens abgeschlossen, scheidet eine Nachtragsverteilung aus (BGH v. 10.12.2009 – IX ZR 206/08). Dagegen hindert eine erteilte Restschuldbefreiung nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung (BGH v. 10.07.2008 – IX ZB 172/07).

Massezufluss nach Schlussverteilung

Die zeitliche Festlegung auf den Schlusstermin ist mit Rücksicht auf die später erfolgende Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht glücklich, da in nahezu jedem Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins weitere Geldbeträge zur Masse fließen, und seien es nur die laufenden Zinsen der Kontoführung oder die auf die Verwaltervergütung entfallende Umsatzsteuer. Mit der früheren Regelung des § 166 KO ist deshalb davon auszugehen, dass eine Nachtragsverteilung nur dann erforderlich wird, wenn einer der in § 203 Abs. 1 InsO genannten Tatbestände nach Vollzug der Schlussverteilung verwirklicht wird, also regelmäßig nach Beendigung des Verfahrens (vgl. § 203 Abs. 2 InsO). Beträge, die sich noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ergeben, können in deren Rahmen verteilt werden.

Entbehrliche Nachtragsverteilung

Das Insolvenzgericht kann von der Anordnung der Nachtragsverteilung absehen, wenn der für die Verteilung zur Verfügung stehende Betrag oder der voraussichtliche Verwertungserlös in keinem Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens steht (§ 203 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der Betrag ist dann dem Schuldner auszubezahlen. Dem Insolvenzverwalter kann der Betrag nicht überlassen werden. Gleichwohl werden dem Insolvenzverwalter solche Beträge von verschiedenen Gerichten als weitere Auslagenerstattungen zugesprochen. Die Entscheidung über die Anordnung einer Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Steht nur eine geringfügige Masse für die Verteilung zur Verfügung, kann von der Nachtragsverteilung abgesehen werden. Denn auch für die Anordnung der Nachtragsverteilung muss das Rechtsschutzinteresse geprüft werden. Dieses ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Höhe der zu verteilenden Beträge, des Aufwands und des Umfangs des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Gläubiger entfallenden Quote eine Verteilung überhaupt lohnt. Lohnt sich die Verteilung angesichts der geringen Verteilungsquote nicht, so ist die Nachtragsverteilung wegen des mit ihr verbundenen Aufwands aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Dies hat erst recht zu gelten, wenn wie hier bei einem geringen Betrag (hier: 300 €) und einer hohen Gläubigeranzahl (hier: von 452) bei vorab abzuziehenden Verfahrenskosten keinerlei Verteilung an die Gläubiger in Aussicht steht (LG München I v. 22.08.2017 – 14 T 11732/17).

Kostenvorschuss für die Nachtragsverteilung

Das Gericht kann anordnen, dass ein Geldbetrag vorzuschießen ist, mit dem die Kosten der Nachtragsverteilung gedeckt werden. Zu den Kosten der Nachtragsverteilung gehören die Auslagen für die Abwicklung der Auszahlung und die Vergütung des Insolvenzverwalters (zur Vergütung des Treuhänders für seine Tätigkeit innerhalb der Nachtragsverteilung vgl. LG Offenburg v. 05.01.2005 – 4 T 100/04).

Höhe des Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den Auslagen (Porto und Überweisungsgebühren) sowie nach der vom Gericht festzusetzenden Vergütung des Verwalters für die Nachtragsverteilung. Die Anforderung des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.