Besondere Vertragsverhältnisse

Autor: Lissner

Fixgeschäfte und Finanztermingeschäfte (§ 104 InsO)

Gesetzeszweck

§ 104 InsO schränkt die Regelung des § 103 InsO zum Schutz des Rechtsverkehrs in zwei Fällen ein, nämlich für

Fixgeschäfte nach § 376 HGB104 Abs. 1 Satz 1 InsO) sowie für

Finanztermingeschäfte nach §§ 50 ff. BörsenG104 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Hierbei handelt es sich um Geschäfte, deren Leistungen nur zu einem fest bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist zu erfolgen haben und die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Tritt vor dem Erfüllungszeitpunkt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Vertragspartner ein, muss der Geschäftspartner sofort Klarheit haben, ob das Geschäft abgewickelt wird oder nicht. Bestünde für den Insolvenzverwalter eine echte Wahlmöglichkeit der Erfüllung, würde zu viel Zeit vergehen und das Geschäft für den anderen Vertragspartner zu unsicher. Regelmäßig wird er in diesen Fällen zu Deckungskäufen gezwungen sein. Daher bestimmt § 104 Abs. 1 InsO für diese Art von Geschäften den Grundsatz der Nichterfüllung ohne Wahlmöglichkeit des Verwalters. Der Geschäftspartner ist auf den zur Tabelle anzumeldenden Schadensersatzanspruch beschränkt.

Begründung der Gesetzesnovelle vom 22.12.2016

Die Begründung des Gesetzgebers zur Novelle von § 104 InsO (BT-Drucks. 18/9983, S. 9) führt dazu aus: