Autor: Lissner |
Nach § 103 Abs. 1 InsO kann der Verwalter anstelle des Schuldners die Erfüllung des Vertrags wählen. Wählt er die Vertragserfüllung, so muss er den Vertrag vollständig als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllen.
Mit Wahl der Erfüllung des Vertrags durch den Verwalter leben die gleichsam erloschenen Leistungsansprüche mit Wirkung ex nunc wieder auf. Sie bestehen in der Art und Weise sowie in der Höhe, wie sie bei Erlöschen durch Insolvenzeröffnung bestanden haben. Der Verwalter kann damit insgesamt nur in der Weise Erfüllung des Vertrags verlangen, wie er bei Insolvenzeröffnung bestanden hat.
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