Wirkung der Insolvenzeröffnung

Autor: Lissner

"Erlöschen" der gegenseitigen Ansprüche

Wegfall der Durchsetzbarkeit

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass die beiderseitigen Ansprüche aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis nicht mehr durchgesetzt werden können. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in welcher er sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand (BGH v. 25.04.2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 359; MüKo-InsO/Kreft, 3. Aufl. 2013, § 103 Rdnr. 15). Der Vertragspartner des Schuldners kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sieht er hiervon ab, bleibt ihm der – während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzbare – Erfüllungsanspruch erhalten; er kann ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als solchen gegen den Schuldner geltend machen.

Fortbestand des Vertragsverhältnisses