Autor: Lissner |
Für die Behandlung von Miet- und Pachtverträgen als Dauerschuldverhältnisse im Insolvenzverfahren gelten als Sonderregelungen die §§ 108 – 112 InsO, sie gehen der Grundregel des § 103 InsO vor. Im Regelungsgehalt bestimmt § 108 InsO als Grundsatz das Weiterbestehen der Miet- und Pachtverhältnisse, es tritt keine Nichterfüllung nach § 103 Abs. 1 InsO ein. Ein Mietverhältnis endet nicht mit der Insolvenzeröffnung und kann vom Vermieter nicht außerordentlich bei Insolvenzreife oder Insolvenzeröffnung gekündigt werden (vgl. BGH v. 22.10.2013 – II ZR 394/12).
Im Unterschied zum früheren Konkursrecht (§§
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