Miet-, Pacht- und besondere Dauerschuldverhältnisse (§§ 108 ff. InsO)

Autor: Lissner

Erfasste Rechtsverhältnisse

§§ 108 ff. InsO als Sonderregelungen

Für die Behandlung von Miet- und Pachtverträgen als Dauerschuldverhältnisse im Insolvenzverfahren gelten als Sonderregelungen die §§ 108112 InsO, sie gehen der Grundregel des § 103 InsO vor. Im Regelungsgehalt bestimmt § 108 InsO als Grundsatz das Weiterbestehen der Miet- und Pachtverhältnisse, es tritt keine Nichterfüllung nach § 103 Abs. 1 InsO ein. Ein Mietverhältnis endet nicht mit der Insolvenzeröffnung und kann vom Vermieter nicht außerordentlich bei Insolvenzreife oder Insolvenzeröffnung gekündigt werden (vgl. BGH v. 22.10.2013 – II ZR 394/12).

Unbewegliche Gegenstände

Im Unterschied zum früheren Konkursrecht (§§ 19 ff. KO) erfassen die §§ 108 ff. InsO nur Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume. Betroffen sind damit nur Miet- und Pachtverträge nach §§ 535, 581 BGB über Grundstücke, Wohnungseigentum, selbständiges Gebäudeeigentum in den neuen Ländern und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht) sowie über Wohn- oder Geschäftsräume.

Keine beweglichen Gegenstände