Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren

Autor: Lissner

Nicht erfüllter Vertrag bei Insolvenzeröffnung

Grundsatz

Eine käuferschützende Sonderregelung findet sich für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt in § 107 Abs. 1 InsO. Hierzu müssen zunächst zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Ein wirksamer Kaufvertrag, in dem sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat;

2.

die Verschaffung des Besitzes an der Sache durch den Verkäufer an den Käufer (hierzu Teil 6/7.7.3).

Hatte sich der Verkäufer im Kaufvertrag das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten, liegt nach der Auslegungsregel des § 449 BGB eine mit Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingte Übereignung seitens des Verkäufers vor, §§ 929, 158 BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 449 Rdnr. 8, 9). Der Käufer erlangt das Eigentum an der Ware erst, wenn er selbst seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB erfüllt. Andererseits hat aber auch erst dann der Verkäufer seine Hauptleistungspflicht der Eigentumsübertragung nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig erfüllt. Bereits mit dem Kauf erlangt der Käufer ein Anwartschaftsrecht an der von ihm gekauften Ware, das mit vollständiger Kaufpreiszahlung zum Vollrecht, dem Eigentum, erstarkt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 449 Rdnr. 9).

Nicht erfüllter Vertrag